Artikel 22 VO (EG) 2000/907

(1) Wird die Beihilfe im Ausschreibungsverfahren festgesetzt, so sind Angebote in Euro zu machen und bei der zuständigen Interventionsstelle unter Verweis auf die betreffende Ausschreibungsverordnung in einem verschlossenen Umschlag einzureichen. Der Umschlag darf von der Interventionsstelle erst nach Ablauf der Angebotsfrist geöffnet werden.

(2) Die Angebote werden von den zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten unter Ausschluß der Öffentlichkeit ausgewertet; die zur Auswertung zugelassenen Personen sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

(3) Die Mitgliedstaaten leiten berücksichtigungsfähige Angebote so an die Kommission weiter, daß sie spätestens am zweiten Arbeitstag nach Ablauf der in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehenen Angebotsfrist anonym bei der Kommission eintreffen.

(4) Wurde kein Angebot eingereicht, so unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission innerhalb der Frist gemäß Absatz 3 entsprechend.

(5) Auf der Grundlage der eingegangenen Angebote entscheidet die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 43 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999, entweder einen Beihilfehöchstbetrag festzusetzen oder keine Beihilfe zu gewähren.

(6) Wird ein Beihilfehöchstbetrag festgesetzt, so wird der Zuschlag denjenigen Bietern erteilt, deren Angebote diesen Betrag nicht überschreiten.

(7) Die Interventionsstelle teilt den Bietern innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Tag, an dem den Mitgliedstaaten die Entscheidung der Kommission zugegangen ist, diese Entscheidung per Einschreiben, Telex der Telefax oder gegen eine schriftliche Empfangsbestätigung mit.

(8) Wird das Angebot angenommen, so gilt als Tag des Vertragsabschlusses das Versanddatum der in Absatz 7 genannten Mitteilung der Interventionsstelle an den Bieter. Die Interventionsstelle gibt den Termin gemäß Artikel 5 Absatz 1 dementsprechend genau an.

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