Artikel 23 VO (EG) 2000/907

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Voraussetzungen der Beihilfeberechtigung eingehalten werden. Sie benennen zu diesem Zweck eine für Lagerkontrollen zuständige nationale Behörde (nachstehend: „Kontrollbehörde” ).

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