Artikel 24 VO (EG) 2000/907

Der Vertragspartner hält der Kontrollbehörde nach Verträgen geordnet alle Unterlagen zur Verfügung, die bezüglich der Erzeugnisse in privater Lagerhaltung insbesondere folgendes belegen:

a)
die Eigentumsverhältnisse zum Zeitpunkt der Einlagerung;
b)
den Tag der Einlagerung;
c)
das Gewicht und die Anzahl der Kartons oder sonstigen Packstücke;
d)
den Lagerbestand;
e)
den errechneten letzten Tag der vertraglichen Mindestlagerzeit und, sofern die Artikel 17 oder 19 Anwendung finden, das Datum der tatsächlichen Auslagerung.

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