Artikel 24 VO (EG) 2000/907
Der Vertragspartner hält der Kontrollbehörde nach Verträgen geordnet alle Unterlagen zur Verfügung, die bezüglich der Erzeugnisse in privater Lagerhaltung insbesondere folgendes belegen:
- a)
- die Eigentumsverhältnisse zum Zeitpunkt der Einlagerung;
- b)
- den Tag der Einlagerung;
- c)
- das Gewicht und die Anzahl der Kartons oder sonstigen Packstücke;
- d)
- den Lagerbestand;
- e)
- den errechneten letzten Tag der vertraglichen Mindestlagerzeit und, sofern die Artikel 17 oder 19 Anwendung finden, das Datum der tatsächlichen Auslagerung.
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