Artikel 25 VO (EG) 2000/907

Der Vertragspartner oder gegebenenfalls an seiner Stelle der Kühlhausbetreiber führt eine am Lagerort verfügbare Bestandsbuchhaltung, aus der je Vertragsnummer folgendes ersichtlich ist:

a)
die Identifizierung der Erzeugnisse in privater Lagerhaltung;
b)
der Tag der Einlagerung und der errechnete letzte Tag der Mindestdauer der vertraglichen Lagerhaltung, ergänzt um das Datum der tatsächlichen Auslagerung;
c)
die Anzahl der Rinderhälften oder -viertel, Kartons und anderen einzeln gelagerten Packstücke, ihre Bezeichnung sowie das Gewicht jeder Palette und der anderen einzeln gelagerten Stücke, gegebenenfalls nach Teilmengen;
d)
der Ort der Lagerung im Kühlhaus.

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