Artikel 26 VO (EG) 2000/907
Die gelagerten Erzeugnisse müssen leicht identifizierbar und nach Verträgen getrennt gekennzeichnet sein. Auf jeder Palette und gegebenenfalls auf jedem einzeln gelagerten Packstück müssen die Vertragsnummer, die Bezeichnung des Erzeugnisses und das Gewicht angegeben sein. Jede an einem bestimmten Tag eingelagerte Einzelpartie muß mit dem Datum der Einlagerung ausgewiesen sein.
Die Kontrollbehörde prüft bei der Einlagerung die in Unterabsatz 1 vorgeschriebene Kennzeichnung und kann den Bereich, in dem die Erzeugnisse eingelagert sind, versiegeln.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.