Artikel 27 VO (EG) 2000/907

(1) Die Kontrollbehörde kontrolliert für jeden Vertrag die Einhaltung aller in Artikel 4 Absatz 6 genannten Verpflichtungen.

(2) Die Kontrollbehörde versiegelt entweder alle vertraglich eingelagerten Erzeugnisse gemäß Artikel 26 Absatz 2 oder sie überprüft nach einem Stichprobenverfahren ohne Vorankündigung das Vorhandensein der Erzeugnisse im Kühlhaus.

Die Stichprobe muß repräsentativ sein und mindestens 10 % der gesamten im Rahmen einer Maßnahme zur privaten Lagerhaltung in einem Mitgliedstaat eingelagerten Menge umfassen.

Über die Prüfung der Bestandsbücher gemäß Artikel 25 hinaus wird bei mindestens 5 % der unangekündigt zu kontrollierenden Menge auch Gewicht, Art und Kennzeichnung der Erzeugnisse kontrolliert.

(3) Die Kontrollbehörde kontrolliert im Laufe der letzten Woche der vertraglichen Lagerzeit systematisch die Lagerbestände.

(4) Die Kosten der Versiegelung bzw. der Handhabung der Erzeugnisse im Zusammenhang mit der Kontrolle trägt der Vertragspartner.

(5) Die Kontrollen gemäß den Absätzen 2 und 3 sind Gegenstand eines Berichts, aus dem folgendes hervorgeht:

a)
das Datum der Kontrolle,
b)
die Dauer der Kontrolle,
c)
die durchgeführten Kontrollmaßnahmen.

Der Kontrollbericht muß von dem zuständigen Kontrollbeauftragten unterzeichnet und vom Vertragspartner oder gegebenenfalls vom Kühlhausbetreiber gegengezeichnet werden und den Zahlungsunterlagen beiliegen.

(6) Im Falle erheblicher Unregelmäßigkeiten, die 5 % oder mehr der unter Kontrolle gestellten Mengen eines Vertrages betreffen, wird die Kontrolle auf eine umfassendere, von der für die Kontrolle verantwortlichen Behörde zu bestimmende Stichprobe ausgedehnt.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission solche Fälle innerhalb von vier Wochen mit.

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