Artikel 28 VO (EG) 2000/907
(1) Stellt die Kontrollbehörde nach Überprüfung fest, daß ein Vertragspartner bei der Erklärung gemäß Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a) vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hat, so wird der Vertragspartner für das der Feststellung folgende Kalenderjahr von der Gewährung der Beihilfen zur privaten Lagerhaltung ausgeschlossen.
(2) Ist der Vertragspartner seinen Verpflichtungen gemäß den Artikeln 24, 25 und 26 nicht nachgekommen, so trifft der betreffende Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen.
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