Artikel 29 VO (EG) 2000/907

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Vorschriften mit.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission per Telefax

a)
am Montag und Donnerstag jeder Woche die Erzeugnismengen mit, für die Anträge auf Abschluß von Lagerverträgen gestellt wurden;
b)
am Donnerstag jeder Woche, aufgeschlüsselt nach Lagerzeit, die Erzeugnisse und Mengen mit, für die in der vorangegangenen Woche Verträge geschlossen wurden, mit einer Zusammenfassung dieser Erzeugnisse und Mengen;
c)
monatlich die jeweils eingelagerten Erzeugnisse und Gesamtmengen und, falls entbeint wird, die Gesamtmenge des vor dem Entbeinen verwendeten Fleisches mit;
d)
monatlich die tatsächlich lagernden Erzeugnisse und Gesamtmengen sowie die Erzeugnisse und Gesamtmengen mit, deren vertragliche Lagerzeit abgelaufen ist;
e)
monatlich im Falle der Verkürzung oder Verlängerung der Lagerzeit gemäß Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe g) oder der Verkürzung der Lagerzeit gemäß den Artikeln 17 oder 19 die Erzeugnisse und Mengen mit, deren Lagerzeit geändert wurde, sowie die ursprünglich vorgesehenen und geänderten Monate der Auslagerung.

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