Artikel 2 VO (EG) 2000/930

(1) Im Fall eines älteren Rechts eines Dritten an einem Warenzeichen gilt als Hinderungsgrund für die Verwendung einer Sortenbezeichnung im Gebiet der Gemeinschaft, wenn vor der Zulassung der Sortenbezeichnung der dafür zuständigen Stelle ein in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder auf Gemeinschaftsebene eingetragenes Warenzeichen gemeldet wurde, das mit der betreffenden Sortenbezeichnung übereinstimmt oder vergleichbar ist und das für Erzeugnisse eingetragen ist, die mit der betreffenden Sortenbezeichnung übereinstimmen oder vergleichbar sind.

(2) Im Fall eines älteren Rechts eines Dritten an einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel gilt als Hinderungsgrund für die Verwendung einer Sortenbezeichnung im Gebiet der Gemeinschaft, wenn die Sortenbezeichnung hinsichtlich der geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung, die in einem Mitgliedstaat oder der Gemeinschaft gemäß Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 oder dem ehemaligen Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates(1) für mit der betreffenden Pflanzensorte identische oder vergleichbare Waren geschützt ist, gegen Artikel 13 derselben Verordnung verstößt.

3. Stellt ein älteres Recht gemäß Absatz 2 einen Hinderungsgrund für die Eignung einer Bezeichnung dar, so kann dieser Grund als hinfällig betrachtet werden, wenn vom Inhaber des älteren Rechts das schriftliche Einverständnis eingeholt wurde, dass die Bezeichnung im Zusammenhang mit der Sorte verwendet werden darf, vorausgesetzt, dieses Einverständnis ist nicht geeignet, die Öffentlichkeit hinsichtlich des wirklichen Ursprungs des Erzeugnisses irrezuführen.

(4) Besitzt der Antragsteller ein älteres Recht in bezug auf die vorgeschlagene Bezeichnung oder Teile davon, so findet Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 entsprechend Anwendung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 208 vom 27.7.1992, S. 1.

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