Artikel 3 VO (EG) 2000/930
(1) In folgenden Fällen gilt eine Sortenbezeichnung als für die Benutzer schwer zu erkennen oder wiederzugeben:
- a)
-
Wenn es sich um eine „Phantasiebezeichnung” handelt, die
- i)
- aus einem einzigen Buchstaben besteht,
- ii)
- aus einer Reihe von als Wort nicht aussprechbaren Buchstaben besteht oder solche Buchstaben als gesonderte Einheit enthält, es sei denn, dass es sich bei dieser Reihe von Buchstaben um eine anerkannte Abkürzung handelt; eine solche anerkannte Abkürzung ist beschränkt auf 2 Reihen von je bis zu drei Buchstaben am Anfang oder Ende der Bezeichnung,
- iii)
- eine Zahl enthält, es sei denn, dass diese Bestandteil des Namens ist oder angibt, dass die Sorte zu einer nummerierten Reihe aufgrund ihrer Zuchtgeschichte verwandter Sorten gehört oder gehören wird,
- iv)
- aus mehr als drei Worten oder Einheiten besteht; es sei denn, ihre Verknüpfung ermöglicht eine leichte Erkennbarkeit oder Wiedergabe,
- v)
- aus einem übermäßig langen Wort bzw. einer übermäßig langen Einheit besteht oder ein solches Wort bzw. eine solche Einheit enthält,
- vi)
- ein Satzzeichen oder anderes Symbol, eine Mischung aus Groß- und Kleinbuchstaben (es sei denn, der erste Buchstabe ist ein Großbuchstabe und der Rest der Bezeichnung ist in Kleinbuchstaben), eine Determinante oder einen Exponenten oder eine Zeichnung enthält.
- b)
-
Wenn es sich um einen „Code” handelt, der
- i)
- ausschließlich aus einer Zahl oder von Zahlen besteht, ausgenommen Inzuchtlinien oder ähnlich spezifische Sortenarten,
- ii)
- aus einem einzigen Buchstaben besteht,
- iii)
- mehr als zehn Buchstaben oder mit Zahlen kombinierte Buchstaben enthält,
- iv)
- mehr als vier Kombinationen eines oder mehrerer Buchstaben oder einer oder mehrerer Zahlen enthält,
- v)
- ein Satzzeichen oder anderes Symbol, eine Determinante oder einen Exponenten oder eine Zeichnung enthält.
(2) Bei Vorlage eines Vorschlags für eine Sortenbezeichnung muß der Antragsteller angeben, ob es sich bei der vorgeschlagenen Bezeichnung um eine „Phantasiebezeichnung” oder um einen „Code” handelt.
(3) Liefert der Antragsteller keine Informationen zur Form der vorgeschlagenen Bezeichnung, so gilt die Bezeichnung als Phantasiebezeichnung.
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