Artikel 4 VO (EG) 2000/930

Im Rahmen der Beurteilung der Übereinstimmung oder Verwechselbarkeit einer Sortenbezeichnung mit einer anderen Sorte bedeutet:

a)
„kann verwechselt werden mit” : Hierunter fallen u. a. Sortenbezeichnungen, die sich nur durch einen Buchstaben oder durch Akzente auf Buchstaben von einer Sortenbezeichnung für eine Sorte einer eng verwandten Art unterscheiden, die für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft, im Europäischen Wirtschaftsraum oder einer Vertragspartei des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) amtlich zugelassen wurde oder in diesen Gebieten unter den Sortenschutz fällt. Eine Abweichung von nur einem Buchstaben in einer anerkannten Abkürzung als gesonderte Einheit der Sortenbezeichnung birgt jedoch keine Verwechslungsgefahr. Auch wenn der abweichende Buchstabe so auffällig ist, dass sich die Bezeichnung deutlich von bereits eingetragenen Sortenbezeichnungen unterscheidet, liegt keine Verwechslungsgefahr vor. Abweichungen von zwei oder mehr Buchstaben bergen keine Verwechslungsgefahr, es sei denn, zwei Buchstaben sind einfach vertauscht. Eine Abweichung von einer Zahl in einer Nummer (wenn eine Nummer in einer Phantasiebezeichnung möglich ist) birgt keine Verwechslungsgefahr;

Unbeschadet des Artikels 6 gilt diese Bestimmung nicht für eine Sortenbezeichnung in Form eines Codes, wenn die Referenz-Sortenbezeichnung auch die Form eines Codes hat. Im Falle eines Codes wird davon ausgegangen, dass eine Abweichung von nur einem Buchstaben oder einer Zahl eine zufriedenstellende Unterscheidung zwischen zwei Codes ermöglicht. Leerstellen sind beim Vergleich von Bezeichnungen in Codeform zu ignorieren;

b)
„eng verwandte Arten” : im Sinne des Anhangs der vorliegenden Verordnung;
c)
„nicht mehr bestehende Sorte” : Sorte, die nicht mehr in Verkehr ist;
d)
„amtliches Verzeichnis von Sorten” : Verweis auf den Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten bzw. für Gemüsearten oder auf ein anderes Verzeichnis, das vom Gemeinschaftlichen Sortenamt oder einer amtlichen Stelle der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer Vertragspartei des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) zusammengestellt und geführt wird;
e)
„Sorte, deren Bezeichnung keine besondere Bedeutung hat” : Eine Sortenbezeichnung, die einmal in einem amtlichen Verzeichnis geführt wurde und dadurch eine besondere Bedeutung hatte, verliert diese besondere Bedeutung zehn Jahre nach ihrer Streichung aus diesem Verzeichnis.

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