Artikel 5 VO (EG) 2000/930
Als Umgangsbezeichnungen, die für das Inverkehrbringen von Waren verwendet werden oder die nach anderen Rechtsvorschriften nicht verwendet werden dürfen, gelten insbesondere:
- a)
- Bezeichnungen von Währungen oder mit Maßen und Gewichten zusammenhängende Begriffe,
- b)
- Begriffe, die in der gesamten Gemeinschaft oder in Teilen davon zur Umgangssprache gehören und deren Zulassung als Sortenbezeichnung die Verwendung beim Inverkehrbringen des Pflanzguts anderer Sorten behindern würde,
- c)
- Ausdrücke, die nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht für andere als in diesen Vorschriften vorgesehene Zwecke verwendet werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.