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  2. Europäisches Sekundärrecht
  3. VO (EG) 2000/930
  4. Artikel 5

Artikel 5 VO (EG) 2000/930

Artikel 4Artikel 6

Als Umgangsbezeichnungen, die für das Inverkehrbringen von Waren verwendet werden oder die nach anderen Rechtsvorschriften nicht verwendet werden dürfen, gelten insbesondere:

a)
Bezeichnungen von Währungen oder mit Maßen und Gewichten zusammenhängende Begriffe,
b)
Begriffe, die in der gesamten Gemeinschaft oder in Teilen davon zur Umgangssprache gehören und deren Zulassung als Sortenbezeichnung die Verwendung beim Inverkehrbringen des Pflanzguts anderer Sorten behindern würde,
c)
Ausdrücke, die nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht für andere als in diesen Vorschriften vorgesehene Zwecke verwendet werden.

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Artikel 4Artikel 6

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Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Schlussformel (nicht amtlich)
ANHANG

  • Bundesrecht Deutschland
  • Landesrecht Bayern
  • Europäisches Primärrecht
  • Europäisches Sekundärrecht

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