Artikel 6 VO (EG) 2000/930

Eine Sortenbezeichnung ist irreführend oder gibt Anlaß zu Verwechslungen, wenn

a)
sie zu Unrecht den Eindruck erweckt, daß die Sorte besondere Merkmale aufweist oder besonderen Wert hat;
b)
sie zu Unrecht den Eindruck erweckt, daß die Sorte mit einer bestimmten anderen Sorte verwandt ist oder von ihr abstammt;
c)
sie in einer Weise auf ein bestimmtes Merkmal oder einen bestimmten Wert verweist, daß dadurch zu Unrecht der Eindruck entsteht, daß nur diese Sorte dieses Merkmal oder diesen Wert aufweist, obgleich andere Sorten derselben Art durchaus dieselben Merkmale oder Werte aufweisen können;
d)
sie dadurch, daß sie einem bekannten Warenzeichen gleicht, bei dem es sich allerdings nicht um ein eingetragenes Warenzeichen oder eine eingetragene Sortenbezeichnung handelt, suggeriert, daß es sich um eine andere Sorte handelt, oder hinsichtlich der Identität des Antragstellers, der für den Sortenerhalt verantwortlichen Person oder des Züchters einen falschen Eindruck erweckt;
e)
sie ganz oder teilweise besteht aus

i)
Vergleichen oder Superlativen,
ii)
der botanischen oder gebräuchlichen Bezeichnung einer Art innerhalb der Gruppe landwirtschaftlicher Pflanzenarten oder Gemüsearten, zu denen die Sorte gehört,
iii)
der gebräuchlichen Bezeichnung einer Gattung oder Art des Pflanzenreiches innerhalb der Gruppe „landwirtchaftlicher Pflanzenarten” oder „Gemüsearten” , zu denen die Sorte gehört, oder
iv)
dem Namen einer natürlichen oder juristischen Person, oder einem Verweis auf diese Person, der hinsichtlich der Identität des Antragstellers, der für den Sortenerhalt verantwortlichen Person oder des Züchters einen falschen Eindruck erweckt;

f)
sie einen geografischen Namen umfasst, der die Öffentlichkeit hinsichtlich der Merkmale oder des Wertes der Sorte irreführen könnte.

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