Artikel 7 VO (EG) 2000/930

In Form eines Code genehmigte Sortenbezeichnungen werden in dem betreffenden amtlichen Sortenkatalog oder den Sortenkatalogen der Mitgliedstaaten für amtlich zugelassene Pflanzensorten oder in dem betreffenden gemeinsamen Sortenkatalog durch folgende Fußnote deutlich gekennzeichnet: „In Form eines Codes zugelassene Sortenbezeichnung” .

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