Artikel 8 VO (EG) 2000/930

(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

(2) Sie gilt nicht für Sortenbezeichnungen, die der Antragsteller der zuständigen Behörde vor Inkrafttreten dieser Verordnung zur Zulassung unterbreitet hat.

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