Artikel 13 VO (EG) 2001/1035

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Ursprung aller in ihr Hoheitsgebiet eingeführten oder aus ihrem Hoheitsgebiet ausgeführten Dissostichus spp. geklärt und festgestellt wird, ob diese Arten, sofern sie aus dem CCAMLR-Bereich stammen, in Übereinstimmung mit den Bestandserhaltungsmaßnahmen der CCAMLR gefangen wurden.

(2) Hat ein Mitgliedstaat Anlass zu der Vermutung, dass es sich bei Anlandungen oder Einfuhren von Dissostichus spp., die den Angaben zufolge in internationalen Gewässern außerhalb des CCAMLR-Bereichs gefangen wurden, in Wirklichkeit um Dissostichus spp. handelt, die im CCAMLR-Bereich gefangen wurden, so fordert der Mitgliedstaat den Flaggenstaat auf, das Fangdokument noch einmal zu überprüfen und die Angaben unter anderem mit Daten abzugleichen, die über ein automatisches satellitengestütztes Schiffsüberwachungssystem eingeholt werden.

Weist der Flaggenstaat trotz dieser Aufforderung nicht nach, dass das Fangdokument anhand von VMS-Daten überprüft wurde, so gilt das Fangdokument als von Anfang an ungültig und die Einfuhr und Ausfuhr der Dissostichus spp. werden untersagt.

(3) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich in Kenntnis, wenn eine zusätzliche Überprüfung gemäß Absatz 2 ergibt, dass die Fänge nicht in Übereinstimmung mit den Bestandserhaltungsmaßnahmen der CCAMLR gefangen wurden, und teilen die vom Mitgliedstaat hierauf ergriffenen Maßnahmen mit.

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