Artikel 12 VO (EG) 2001/1035

(1) Der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder sein bevollmächtigter Vertreter, auf dessen Schiff ein Fang umgeladen wird, lässt das Fangdokument, das er von den Schiffen erhalten hat, welche die Umladung vorgenommen haben, unmittelbar nach der Anlandung von Dissostichus spp.

von einem amtlichen Vertreter des Hafenstaates der Anlandung oder der Freihandelszone zur Bestätigung unterzeichnen und abstempeln, der im Namen der Zollbehörden oder der Fischereibehörden des Hafenstaates handelt und für die Bestätigung von Fangbescheinigungen für Dissostichus spp. zuständig ist, und

vom Empfänger des Fangs im Anlandehafen oder der Freihandelszone unterzeichnen.

(2) Wird der Fang bei der Anlandung aufgeteilt, legt der genannte Kapitän oder sein bevollmächtigter Vertreter jedem Empfänger einer Teilmenge im Anlandehafen oder in der Freihandelszone eine Kopie des Fangdokuments vor. Der Kapitän oder sein bevollmächtigter Vertreter vermerkt auf dieser Kopie des Dokuments die Menge und den Ursprung des Fangs, den der genannte Empfänger erhalten hat, und lässt diesen unterzeichnen.

Die in diesem Absatz genannten Angaben zu den Fängen können in Anwendung der Erhaltungsmaßnahmen der CCAMLR, die für die Gemeinschaft verbindlich werden, nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 3 geändert werden.

(3) Der genannte Kapitän oder sein bevollmächtigter Vertreter unterzeichnet unverzüglich eine Kopie des Fangdokuments — bzw. bei Aufteilung des angelandeten Fangs der unterzeichneten und abgestempelten Kopien der Fangdokumente — und übermittelt diese den Flaggenstaaten, welche diese Dokumente ausgegeben haben, elektronisch auf dem schnellsten ihm zur Verfügung stehenden Weg. Er händigt jedem Empfänger einer Teilmenge des Fangs eine unterzeichnete Kopie des oder der entsprechenden Dokumente aus.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz können von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen werden.

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