Artikel 11 VO (EG) 2001/1035

Der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder sein bevollmächtigter Vertreter bewahrt das Original des oder der unterzeichneten Dokumente auf und schickt sie binnen höchstens einem Monat nach Ablauf der Fangsaison an den Flaggenmitgliedstaat zurück.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel können von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen werden.

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