Artikel 10 VO (EG) 2001/1035

(1) Unmittelbar nach jeder Anlandung oder Umladung von Dissostichus spp. lässt der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder sein bevollmächtigter Vertreter, der einen oder mehrere Vordrucke des Fangdokuments erhalten hat,

a)
im Falle einer Umladung das Fangdokument vom Kapitän des Schiffes unterzeichnen, auf das der Fang umgeladen wird;
b)
im Falle einer Anlandung das Fangdokument

von einem amtlichen Vertreter des Hafenstaates der Anlandung oder der Freihandelszone zur Bestätigung unterzeichnen und abstempeln, der im Namen der Zollbehörden oder der Fischereibehörden des Hafenstaates handelt und für die Bestätigung von Fangbescheinigungen für Dissostichus spp. zuständig ist, und

vom Empfänger des Fangs im Anlandehafen oder in der Freihandelszone unterzeichnen.

(2) Wird der Fang bei der Anlandung aufgeteilt, legt der genannte Kapitän oder sein bevollmächtigter Vertreter jedem Empfänger einer Teilmenge im Anlandehafen oder in der Freihandelszone eine Kopie des Fangdokuments vor. Der Kapitän oder sein bevollmächtigter Vertreter vermerkt auf dieser Kopie die Menge und den Ursprung des Fangs, den der genannte Empfänger erhalten hat, und lässt diesen unterzeichnen.

Die in diesem Absatz genannten Angaben zu den Fängen können in Anwendung der Erhaltungsmaßnahmen der CCAMLR, die für die Gemeinschaft verbindlich geworden sind, nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 3 geändert werden.

(3) Der genannte Kapitän oder sein bevollmächtigter Vertreter unterzeichnet unverzüglich eine Kopie des Fangdokuments - bzw. bei Aufteilung des angelandeten Fangs der unterzeichneten Kopien der Fangdokumente - und übermittelt diese dem Flaggenmitgliedstaat elektronisch auf dem schnellsten ihm zur Verfügung stehenden Weg. Ferner händigt er jedem Empfänger einer Teilmenge des Fanges eine Kopie des unterzeichneten Dokuments aus.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel können von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen werden.

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