Artikel 9 VO (EG) 2001/1035

Nachdem er anhand von Datenmeldungen, die über ein automatisches, fälschungssicheres, satellitengestütztes Schiffsüberwachungssystem (VMS) eingeholt wurden, überprüft hat, dass das von seinem Schiff gemeldete Fanggebiet und die anzulandenden oder umzuladenden Fänge richtig aufgezeichnet wurden und der Fanggenehmigung dieses Schiffes entsprechen, lässt der Flaggenmitgliedstaat dem Kapitän auf schnellstmöglichem elektronischen Weg eine Bestätigungsnummer zukommen.

Der Kapitän vermerkt diese Bestätigungsnummer auf dem Fangdokument.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel können von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen werden.

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