Artikel 8 VO (EG) 2001/1035

(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft trägt dafür Sorge, dass bei jeder Anlandung oder Umladung von Dissostichus spp. durch sein Schiff das ordnungsgemäß ausgefüllte Fangdokument beigefügt ist.

(2) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, der einen oder mehrere Vordrucke des Fangdokuments erhalten hat, geht vor jeder Anlandung oder Umladung von Dissostichus spp. wie folgt vor:

a)
Er stellt sicher, dass das Fangdokument alle in Anhang I aufgeführten obligatorischen Angaben zutreffend enthält.
b)
Umfasst eine Anlandung oder Umladung Fänge beider Dissostichus-Arten, so trägt der Kapitän im Fangdokument das geschätzte Gesamtgewicht des anzulandenden oder umzuladenden Fangs ein und gibt das geschätzte Gewicht jeder einzelnen Art an.
c)
Umfasst eine Anlandung oder Umladung Fänge beider Dissostichus-Arten und wurden diese in verschiedenen Untergebieten und/oder statistischen Abteilungen gefangen, so gibt der Kapitän im Fangdokument das geschätzte Gewicht jeder Art an, die in den einzelnen Untergebieten und/oder statistischen Abteilungen gefangen wurde.
d)
Der Kapitän teilt dem Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs elektronisch auf dem schnellsten ihm zur Verfügung stehenden Weg die Nummer des Fangdokuments, die Daten, zu denen die Fänge getätigt wurden, die Arten, die Verarbeitungsart(en), das geschätzte anzulandende Gewicht und das oder die Fanggebiete, das Datum der Anlandung oder Umladung, den Hafen und das Land der Anlandung bzw. das Umladeschiff mit und erbittet vom Flaggenmitgliedstaat eine Bestätigungsnummer.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Buchstaben können von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen werden.

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