Artikel 7 VO (EG) 2001/1035

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder von ihnen ausgegebene Vordruck des Fangdokuments mit einer spezifischen Kennnummer gemäß Anhang I versehen ist.

Sie vermerken ferner auf jedem Vordruck des Fangdokuments die Nummer der jeweiligen Fanglizenz oder -erlaubnis für den Fang von Dissostichus spp., die Schiffen unter ihrer Flagge erteilt wurde.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.