Artikel 7 VO (EG) 2001/1035
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder von ihnen ausgegebene Vordruck des Fangdokuments mit einer spezifischen Kennnummer gemäß Anhang I versehen ist.
Sie vermerken ferner auf jedem Vordruck des Fangdokuments die Nummer der jeweiligen Fanglizenz oder -erlaubnis für den Fang von Dissostichus spp., die Schiffen unter ihrer Flagge erteilt wurde.
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