Artikel 2 VO (EG) 2001/1035

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für alle Dissostichus spp., die unter die TARIC-Codes 0302698800, 0303798810, 0303798890, 0304208810 und 0304208890 fallen, die

a)
von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft angelandet oder umgeladen werden; oder
b)
in die Gemeinschaft eingeführt oder aus der Gemeinschaft ausgeführt oder wieder ausgeführt werden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Beifänge an Dissostichus spp., die Trawler beim Fischfang in internationalen Gewässern außerhalb des CCAMLR-Bereichs tätigen.

Im Sinne dieses Absatzes gilt als Beifang an Dissostichus spp. eine Menge von Dissostichus spp., die höchstens 5 % der Gesamtmenge aller gefangenen Arten ausmacht und während der gesamten Fangreise eines Schiffes 50 Tonnen nicht übersteigt.

(3) Absatz 2 Unterabsatz 2 kann zur Umsetzung von CCAMLR-Bestandserhaltungsmaßnahmen, die für die Gemeinschaft verbindlich werden, nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 3 geändert werden.

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