Artikel 3 VO (EG) 2001/1035

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Dissostichus spp.” : Fische der Art Dissostichus eliginoides oder der Art Dissostichus mawsoni;
b)
„Fangdokument” : Dokument, das die in Anhang I genannten Angaben enthält und nach dem Muster in Anhang II erstellt wird;
c)
„CCAMLR-Bereich” : der in Artikel I des Übereinkommens genannte Anwendungsbereich;
d)
„Einfuhr” : der physische Eintritt oder die Verbringung eines Fangs in einen Teil des unter der Hoheit eines Staats stehenden Gebiets, mit Ausnahme der Anlandung oder Umladung des Fangs im Sinne der Begriffsbestimmungen für „Anlandung” oder „Umladung” unter den Buchstaben e und f;
e)
„Anlandung” : die erste Verladung eines Fangs, in unveränderter oder in verarbeiteter Form, von einem Fischereifahrzeug auf den Kai oder auf ein anderes Fischereifahrzeug in einem Hafen oder einer Freihandelszone, wo der Fang von einer Behörde des Hafenstaats als angelandet bescheinigt wird;
f)
„Umladung” :

das Verladen eines Fangs, in unveränderter oder in verarbeiteter Form, von einem Fischereifahrzeug auf ein anderes Fischereifahrzeug oder Verkehrsmittel, und zwar, wenn dies im Hoheitsgebiet eines Hafenstaats geschieht, zum Zwecke seiner Entfernung aus diesem Staat;

das vorläufige Abladen eines Fangs an Land oder in einer künstlichen Struktur zur Erleichterung des Verladens, wenn der Fang nicht entsprechend der Begriffsbestimmung unter Buchstabe e angelandet wird;

g)
„Ausfuhr” : jede Verbringung eines Fangs, in unveränderter oder in verarbeiteter Form, aus dem Hoheitsgebiet eines Anlandestaates oder der Freihandelszone der Anlandung oder, wenn der betreffende Staat oder die betreffende Freihandelszone einer Zollunion angehört, aus einem anderen Mitgliedstaat dieser Zollunion;
h)
„Wiederausfuhr” : jede Verbringung eines Fangs, in unveränderter oder in verarbeiteter Form, aus dem Hoheitsgebiet des Staates oder der Freihandelszone oder des Mitgliedstaates einer Einfuhr-Zollunion, es sei denn, der betreffende Staat, die betreffende Freihandelszone oder der betreffende Mitgliedstaat dieser Einfuhr-Zollunion ist der erste Ort der Einfuhr; in diesem Fall ist die Verbringung eine Ausfuhr im Sinne der Begriffsbestimmung des Buchstaben e;
i)
„Hafenstaat” : der Staat, dem ein bestimmtes Hafengebiet oder eine Freihandelszone für die Zwecke der Anlandung, Umladung, Einfuhr, Ausfuhr und Wiederausfuhr untersteht und dessen Behörde die Anlande- oder Umladebescheinigung erteilt.

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