Artikel 4 VO (EG) 2001/1035

(1) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Erteilung der für den Fang von Dissostichus spp. erforderlichen Fanglizenzen oder -erlaubnisse an die Auflage gebunden ist, dass das betreffende Fischereifahrzeug seine Fänge nur in Staaten anlandet, die Vertragsparteien der CCAMLR sind oder zumindest die Fangdokumentationsregelung anwenden.

(2) Die Mitgliedstaaten fügen den für die Fischerei auf Dissostichus spp. erforderlichen Fanglizenzen und -erlaubnissen die Namen aller Vertragsparteien der CCAMLR und aller Staaten bei, die dem CCAMLR-Sekretariat mitgeteilt haben, dass sie die Fangdokumentationsregelung anwenden.

(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass die Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die zur Fischerei auf Dissostichus spp. berechtigt sind, bei jeder Anlandung oder Umladung von Dissostichus spp. das Fangdokument ordnungsgemäß ausfüllen.

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