Artikel 1 VO (EG) 2001/1037

(1) In Abweichung von Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 dürfen Erzeugnisse der KN-Codes 220410, 220421, 220429 und 22043010, die aus in den Vereinigten Staaten von Amerika geernteten und verarbeiteten Trauben gewonnen wurden und bei deren Gewinnung oder Lagerung nach den Vorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika eines oder mehrere der unter Nummer 1 Buchstaben a) und b) des Anhangs der vorliegenden Verordnung genannten önologischen Verfahren verwendet werden durften, in der Gemeinschaft zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten oder abgegeben werden.

Für die Anwendung der im Anhang unter Nummer 1 Buchstabe b genannten önologischen Verfahren gilt diese Genehmigung jedoch nur bis zum Datum der Anwendung der Artikel 4 und 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten über den Handel mit Wein, längstens jedoch drei Jahre ab dem Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Fragen betreffend den Handel mit Wein(1).

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen das Anbieten oder die Abgabe zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch von Wein aus in den Vereinigten Staaten von Amerika nach den dortigen Vorschriften geernteten und verarbeiteten Trauben nicht mit der Begründung untersagen, dass möglicherweise eines oder mehrere der im Anhang unter Nummer 2 Buchstaben a) und b) genannten önologischen Verfahren angewandt werden durften.

(3) Weine aus in den Vereinigten Staaten von Amerika geernteten und verarbeiteten Trauben, denen Zuckerarten in wässriger Lösung zugesetzt wurden, dürfen in der Gemeinschaft nicht zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten oder abgegeben werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 301 vom 18.11.2005, S. 16.

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