Präambel VO (EG) 2001/1037

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), insbesondere auf Artikel 45 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, mit der die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates(2) mit Wirkung vom 1. August 2000 ersetzt wurde, werden die in Absatz 1 desselben Artikels vorgesehenen Ausnahmen für eingeführte Erzeugnisse nach dem Verfahren des Artikels 133 des Vertrags festgelegt.
(2)
Gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 dürfen die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a) und b) derselben Verordnung genannten Erzeugnisse nur eingeführt werden, wenn ihnen eine Bescheinigung beigefügt ist, wonach diese Erzeugnisse den Bestimmungen für die Erzeugung, die Vermarktung und gegebenenfalls für die Abgabe zum direkten menschlichen Verbrauch in dem Ursprungsdrittland entsprechen.
(3)
In der Verordnung (EWG) Nr. 1873/84 des Rates(3) ist eine Ausnahmeregelung vorgesehen, wonach amerikanische Weine, die Gegenstand von in den Gemeinschaftsvorschriften nicht vorgesehenen önologischen Verfahren waren, in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen. Für einige önologische Verfahren gilt diese Genehmigung längstens bis zum 31. Dezember 2003.
(4)
Mit Artikel 81 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wurden mit Wirkung vom 1. August 2000 eine Reihe von Ratsverordnungen aufgehoben, einschließlich der Verordnung (EWG) Nr. 1873/84. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1608/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 mit Übergangsmaßnahmen bis zum Inkrafttreten der endgültigen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(4) gelten jedoch einige Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1873/84 bis zur Annahme der vorliegenden Verordnung durch den Rat und längstens bis zum 31. Dezember 2003.
(5)
Zwischen der durch die Kommission vertretenen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika werden im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens über den Weinhandel derzeit Verhandlungen geführt. Diese Verhandlungen betreffen insbesondere die jeweiligen angewandten önologischen Verfahren der beiden Vertragsparteien sowie den Schutz der geographischen Angaben. Der Rat „Landwirtschaft” hat auf seiner Tagung am 23. Oktober 2000 den Bericht der Kommission über den Stand der Verhandlungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1873/84 zur Kenntnis genommen, seinen Willen bekräftigt, bei den Verhandlungen voranzukommen, und die Vorgehensweise für diese festgelegt.
(6)
Zur Erleichterung des Ablaufs dieser Verhandlungen sollten die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1873/84 anwendbar bleiben; insbesondere sollten übergangsweise — bis zum Inkrafttreten des aus diesen Verhandlungen hervorgehenden Abkommens, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2003 — die amerikanischen önologischen Verfahren gemäß Nummer 1 Buchstabe b) des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1873/84 weiterhin zugelassen werden, wie dies der Rat in der Verordnung (EG) Nr. 2839/98 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1873/84 beschlossen hatte.
(7)
Aufgrund der Entwicklung des rechtlichen Rahmens und der önologischen Verfahren ist eine technische Aktualisierung des Anhangs erforderlich, um ihn mit den geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften in Einklang zu bringen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 (ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2).

(2)

ABl. L 84 vom 27.3.1987, S. 1.

(3)

ABl. L 176 vom 3.7.1984, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2839/98 (ABl. L 354 vom 30.12.1998, S. 12).

(4)

ABl. L 185 vom 25.7.2000. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2001 (ABl. L 71 vom 13.3.2001, S. 3).

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