Artikel 10 VO (EG) 2001/1092

(1) Die Erzeugerorganisationen haben der von dem Mitgliedstaat ihres Sitzes bezeichneten Stelle und gegebenenfalls der von dem Mitgliedstaat der Verarbeitung bezeichneten Stelle jede Lieferung spätestens um 18 Uhr des vorhergehenden Arbeitstags anzukündigen. Diese Meldung enthält insbesondere folgende Angaben: die Liefermenge, die genaue Bezeichnung des verwendeten Transportmittels und die Kennnummer des Vertrags, zu dem die Lieferung gehört. Die Meldung erfolgt im Wege der elektronischen Datenübermittlung; ein schriftlicher Beleg dieser Meldung ist von der unterrichteten Stelle mindestens 3 Jahre lang aufzubewahren.

Die zuständige Stelle kann zusätzliche Informationen anfordern, wenn sie dies für die Warenkontrolle der Lieferungen für erforderlich hält.

Werden die in Unterabsatz 1 genannten Angaben nach ihrer Übermittlung geändert, so sind die geänderten Angaben unter den gleichen Bedingungen wie bei der Erstmeldung vor dem Abgang der Lieferung zu melden. Nach der Erstmeldung ist nur eine einzige Änderung zulässig.

(2) Für jedes der einzelnen Erzeugnisse ist im Verarbeitungsbetrieb bei Abnahme jeder im Rahmen eines Vertrags angelieferten und zur Verarbeitung übernommenen Partie ein Lieferschein auszustellen, der folgende Angaben enthält:

a)
Datum und Uhrzeit der Entladung;
b)
die genaue Bezeichnung des verwendeten Transportmittels;
c)
die Kennnummer des Vertrags, zu dem die Partie gehört;
d)
das Brutto- und das Nettogewicht;
e)
den etwaigen Abschlagssatz, berechnet aufgrund der im Anhang festgelegten Mindestqualitätsanforderungen.

Der Lieferschein wird in vierfacher Ausfertigung ausgestellt. Er wird vom Verarbeiter bzw. seinem Vertreter und von der Erzeugerorganisation bzw. ihrem Vertreter unterzeichnet. Vor die Unterschriften ist der handschriftliche Vermerk „Bestätigung der Richtigkeit” zu setzen. Jeder Lieferschein trägt eine Kennnummer.

Der Verarbeiter und die Erzeugerorganisation bewahren jeweils eine Ausfertigung des Lieferscheins auf. Eine weitere Ausfertigung wird von der Erzeugerorganisation spätestens am fünften Arbeitstag, der auf die Lieferwoche folgt, den in Absatz 1 genannten Stellen zu Kontrollzwecken zugeleitet.

(3) Ist die Partie ganz oder teilweise Eigentum von Erzeugern gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a) und b), so übermittelt die vertragschließende Erzeugerorganisation eine Kopie des in Absatz 2 genannten Lieferscheins an jede der betreffenden Erzeugerorganisationen bzw. an die betreffenden Einzelerzeuger.

(4) Die Erzeugerorganisationen melden der von dem Mitgliedstaat ihres Sitzes bezeichneten Stelle und gegebenenfalls der von dem Mitgliedstaat der Verarbeitung bezeichneten Stelle für jedes Quartal seit Beginn des Wirtschaftsjahres spätestens bis zum 10. Tag des Folgemonats die Liefermengen, aufgeschlüsselt nach Partien und Erzeugnissen. Die im Rahmen von Verträgen gelieferten Mengen sind zudem nach den einzelnen Verträgen und dem anwendbaren Beihilfesatz aufzuschlüsseln.

(5) Die von den nationalen Rechtsvorschriften verlangten Unterlagen können für die Anwendung dieses Artikels verwendet werden, soweit sie die in Absatz 2 genannten Angaben enthalten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.