Artikel 11 VO (EG) 2001/1092

(1) Die Verarbeiter, die mit Erzeugerorganisationen Verträge schließen, übermitteln der von dem Mitgliedstaat des Sitzes der Erzeugerorganisation bezeichneten Stelle und gegebenenfalls der von dem Mitgliedstaat der Verarbeitung bezeichneten Stelle für jedes Quartal seit Beginn des Wirtschaftsjahres spätestens bis zum 10. Tag des Folgemonats nach Erzeugnissen aufgeschlüsselt folgende Angaben:

a)
die eingegangenen Erzeugnismengen für jede Partie und jeden Vertrag sowie die außerhalb von Verträgen erhaltenen Erzeugnismengen;
b)
die erzeugten Saftmengen, aufgeschlüsselt nach der Dichte in Grad Brix, unter besonderer Ausweisung der hergestellten Mengen aus Partien, die im Rahmen von Verträgen angeliefert wurden;
c)
die durchschnittliche Saftausbeute, ausgedrückt in Gewicht, aus den Ausgangserzeugnissen und die Saftdichte in Grad Brix;
d)
die erzeugten Segmentmengen unter besonderer Ausweisung der hergestellten Mengen aus Partien, die im Rahmen von Verträgen angeliefert wurden.

Die Mengen sind in Nettogewicht auszudrücken.

Die Meldungen sind durch den Verarbeiter zu unterzeichnen, der dadurch ihre Richtigkeit versichert.

(2) Spätestens 45 Tage nach Abschluss der Verarbeitung in dem betreffenden Wirtschaftsjahr übermitteln die Verarbeiter der in Absatz 1 genannten Stelle für jedes Erzeugnis folgende Angaben:

a)
die eingegangenen Erzeugnismengen, aufgeschlüsselt nach den hergestellten Fertigerzeugnissen;
b)
die im Rahmen von Verträgen angelieferten Mengen, aufgeschlüsselt nach Lieferquartal und Vertragsart, d. h. Saisonvertrag oder Mehrjahresvertrag;
c)
die im Rahmen von Verträgen angelieferten Mengen, aufgeschlüsselt nach den hergestellten Fertigerzeugnissen;
d)
die aus den Mengen unter Buchstabe a) gewonnenen Mengen jedes Fertigerzeugnisses. Im Fall von Saft sind diese Mengen nach der Dichte in Grad Brix aufzuschlüsseln;
e)
die aus den Mengen unter Buchstabe c) gewonnenen Mengen jedes Fertigerzeugnisses. Im Fall von Saft sind diese Mengen nach der Dichte in Grad Brix aufzuschlüsseln;
f)
die auf Lager gehaltenen Mengen jedes Fertigerzeugnisses zum Abschluss der Verarbeitung in dem betreffenden Wirtschaftsjahr.

Die Mengen sind in Nettogewicht auszudrücken.

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