Artikel 12 VO (EG) 2001/1092

(1) Die Erzeugerorganisationen beantragen die Beihilfe für jedes der einzelnen Erzeugnisse und das jeweilige Wirtschaftsjahr bei der von dem Mitgliedstaat ihres Sitzes bezeichneten Stelle.

Die Beihilfeanträge sind bis zu folgendem Zeitpunkt zu stellen:

a)
für die Mengen, die im ersten Halbjahr des Wirtschaftsjahres zur Verarbeitung übernommen wurden, spätestens bis 30. April;
b)
für die Mengen, die im zweiten Halbjahr des Wirtschaftsjahres zur Verarbeitung übernommen wurden, mit Ausnahme von Mandarinen und Clementinen spätestens bis 31. Oktober des nachfolgenden Wirtschaftsjahres;
c)
für Mandarinen und Clementinen, die im dritten Quartal des Wirtschaftsjahres zur Verarbeitung übernommen wurden, bis spätestens 31. Juli.

(2) In hinreichend begründeten Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten Beihilfeanträge, die nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen gestellt wurden, noch als zulässig ansehen, sofern dies keine nachteiligen Auswirkungen auf die Kontrolle der Beihilferegelung hat.

(3) Bei Beihilfeanträgen, die nach den in Absatz 1 festgelegten Fristen eingereicht werden, wird die Beihilfe mit jedem Verspätungstag um 1 % gekürzt. Bei einer Verspätung von mehr als 15 Tagen wird keinerlei Beihilfe gewährt. Diese Bestimmungen gelten nicht im Anwendungsfall von Absatz 2.

(4) Im Fall von Clementinen sind gesonderte Beihilfeanträge für jede mögliche Verarbeitungsbestimmung, also sowohl für Saft als auch für Segmente, zu stellen.

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