Artikel 13 VO (EG) 2001/1092

(1) Jeder Beihilfeantrag gemäß Artikel 12 muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

a)
Name und Anschrift der Erzeugerorganisation;
b)
die gelieferte Erzeugnismenge, auf die sich der Beihilfeantrag erstreckt. Diese nach den einzelnen Verträgen und dem anwendbaren Beihilfesatz aufzuschlüsselnde Menge kann nicht höher sein als die zur Verarbeitung übernommene Menge, vermindert durch die etwaige Anwendung der Abschlagssätze;
c)
den durchschnittlichen Verkaufspreis der im Rahmen von Verträgen gelieferten Mengen;
d)
die Mengen, die während desselben Zeitraums außerhalb von Verträgen geliefert wurden, und ihren durchschnittlichen Verkaufspreis.

(2) Die Beihilfe wird von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem die vertragschließende Erzeugerorganisation ihren Sitz hat, ausgezahlt, sobald diese Stelle für das betreffende Erzeugnis die Kontrollen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a) durchgeführt und dabei die Übereinstimmung zwischen dem Beihilfeantrag und den Lieferscheinen gemäß Artikel 10 Absatz 2 überprüft hat.

Findet die Verarbeitung in einem anderen Mitgliedstaat statt, so übermittelt dieser Mitgliedstaat dem Mitgliedstaat des Sitzes der vertragschließenden Erzeugerorganisation den Nachweis darüber, dass das Erzeugnis tatsächlich angeliefert und zur Verarbeitung übernommen worden ist.

Keine Beihilfe wird gewährt, falls der im vorangehenden Unterabsatz erwähnte Nachweis nicht vorliegt, sowie für die Mengen, die nicht den in Unterabsatz 1 genannten Kontrollen unterzogen worden sind.

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