Artikel 14 VO (EG) 2001/1092

Die Beihilfe wird den Erzeugerorganisationen bis zu folgendem Zeitpunkt ausgezahlt:

a)
für die Mengen, die im ersten Halbjahr des Wirtschaftsjahres zur Verarbeitung übernommen wurden, spätestens bis 30. Juni;
b)
für die Mengen, die im zweiten Halbjahr des Wirtschaftsjahres zur Verarbeitung übernommen wurden, mit Ausnahme von Mandarinen und Clementinen spätestens bis 31. Dezember des nachfolgenden Wirtschaftsjahres;
c)
für Mandarinen und Clementinen, die im dritten Quartal des Wirtschaftsjahres zur Verarbeitung übernommen wurden, bis spätestens 30. September.

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