Artikel 14 VO (EG) 2001/1092
Die Beihilfe wird den Erzeugerorganisationen bis zu folgendem Zeitpunkt ausgezahlt:
- a)
- für die Mengen, die im ersten Halbjahr des Wirtschaftsjahres zur Verarbeitung übernommen wurden, spätestens bis 30. Juni;
- b)
- für die Mengen, die im zweiten Halbjahr des Wirtschaftsjahres zur Verarbeitung übernommen wurden, mit Ausnahme von Mandarinen und Clementinen spätestens bis 31. Dezember des nachfolgenden Wirtschaftsjahres;
- c)
- für Mandarinen und Clementinen, die im dritten Quartal des Wirtschaftsjahres zur Verarbeitung übernommen wurden, bis spätestens 30. September.
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