Artikel 15 VO (EG) 2001/1092

Binnen 15 Arbeitstagen nach Erhalt der Beihilfe gibt die Erzeugerorganisation die erhaltenen Beträge ohne Abzüge durch Bank- oder Postüberweisung an ihre Mitglieder oder gegebenenfalls an die Erzeuger gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a) und b) weiter. In dem in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Fall kann diese Weitergabe durch Gutschrift erfolgen.

Setzt sich eine Erzeugerorganisation ganz oder teilweise aus Mitgliedern zusammen, die ihrerseits juristische Personen bestehend aus Erzeugern sind, so geben diese juristischen Personen ihrerseits binnen 15 Arbeitstagen die in Unterabsatz 1 genannten Beträge an die Erzeuger weiter.

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