Artikel 16 VO (EG) 2001/1092
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Titels VI der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um
- a)
- die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung sicherzustellen;
- b)
- Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen und die in dieser Verordnung vorgesehenen Sanktionen anzuwenden;
- c)
- die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen;
- d)
- die Register gemäß den Artikeln 17 und 18 und ihre Übereinstimmung mit der von den Erzeugerorganisationen und Verarbeitern nach den nationalen Rechtsvorschriften verlangten Buchführung zu überprüfen;
- e)
- die Kontrollen gemäß Artikel 19 unangekündigt während geeigneter Zeiträume vorzunehmen.
(2) Die Mitgliedstaaten müssen das Programm ihrer Übereinstimmungskontrollen ausgehend von einer Risikoanalyse erstellen, bei der u. a. folgenden Faktoren Rechnung getragen wird:
- a)
- Feststellungen bei den Kontrollen in den Vorjahren;
- b)
- Entwicklung im Vergleich zum Vorjahr;
- c)
- Ertrag an Ausgangserzeugnissen je homogenes Erzeugungsgebiet;
- d)
- Verhältnis zwischen den Liefermengen und der geschätzten Gesamternte;
- e)
- Ausbeutesatz zwischen den Ausgangserzeugnissen und den Fertigerzeugnissen.
Die Kriterien für die Risikoanalyse werden regelmäßig aktualisiert.
(3) Die Mitgliedstaaten erhöhen die Häufigkeit und den Prozentsatz der Kontrollen gemäß Artikel 19, falls Unregelmäßigkeiten oder Anomalien festgestellt werden und nach Maßgabe der Schwere der Feststellungen.
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