Artikel 17 VO (EG) 2001/1092

(1) Die Erzeugerorganisationen müssen eine Buchführung unterhalten, aus deren Registern für jedes zur Verarbeitung gelieferte Erzeugnis mindestens Folgendes hervorgeht:

a)
für die im Rahmen von Mehrjahresverträgen gelieferten Mengen:

i)
die Partien, die an jedem Liefertag angeliefert wurden, mit Angabe der Kennnummer des Vertrags, zu dem sie gehören;
ii)
das Nettogewicht jeder gelieferten und zur Verarbeitung übernommenen Partie, vermindert durch die etwaige Anwendung des Abschlagssatzes, und die Kennnummer des betreffenden Lieferscheins;

b)
für die im Rahmen von Saisonverträgen gelieferten Mengen:

i)
die Partien, die an jedem Liefertag angeliefert wurden, mit Angabe der Kennnummer des Vertrags, zu dem sie gehören;
ii)
das Nettogewicht jeder gelieferten und zur Verarbeitung übernommenen Partie, vermindert durch die etwaige Anwendung des Abschlagssatzes, und die Kennnummer des betreffenden Lieferscheins;
iii)
die Gesamtmengen, die an jedem Liefertag angeliefert wurden, aufgeschlüsselt nach dem anwendbaren Beihilfesatz;

c)
für die außerhalb von Verträgen gelieferten Mengen:

i)
die Partien, die an jedem Liefertag angeliefert wurden, mit Angabe von Name und Anschrift des Verarbeiters:
ii)
das Nettogewicht jeder gelieferten und zur Verarbeitung übernommenen Partie.

(2) Die Erzeugerorganisation und die Erzeuger gemäß Artikel 8 Absatz 2 halten für die nationalen Kontrollbehörden alle zweckdienlichen Aufzeichnungen zur Verfügung, die für die Kontrolle der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen erforderlich sind.

Bei jedem der einzelnen Ausgangserzeugnisse müssen es diese Aufzeichnungen ermöglichen, für jeden unter die Verträge fallenden Erzeuger die Kohärenz zwischen den Anbauflächen, der Gesamternte, den an die Erzeugerorganisation gelieferten Gesamtmengen, den zur Verarbeitung gelieferten Mengen und den Beihilfezahlungen festzustellen.

Die Erzeugerorganisation und die Erzeuger gemäß Artikel 8 Absatz 2 unterliegen allen von den zuständigen Behörden für notwendig gehaltenen Inspektions- und Kontrollmaßnahmen und führen alle von diesen Behörden für die als notwendig erachteten Kontrollen geforderten zusätzlichen Register.

(3) Die Mitgliedstaaten können für die Buchführung gemäß den Absätzen 1 und 2 die Form der Register oder EDV-Träger vorschreiben.

Die von den nationalen Rechtsvorschriften verlangten Verzeichnisse oder Buchführungsunterlagen können für die Anwendung dieses Artikels verwendet werden, soweit sie die in Absatz 1 genannten Angaben enthalten.

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