Artikel 18 VO (EG) 2001/1092
(1) Die Verarbeiter müssen eine Buchführung unterhalten, aus deren Registern für jedes gekaufte Erzeugnis mindestens Folgendes hervorgeht:
- a)
-
für die bei den Erzeugerorganisationen im Rahmen von Verträgen gekauften Mengen:
- i)
- die Partien, die an jedem Liefertag eingingen, mit Angabe der Kennnummer des Vertrags, zu dem sie gehören;
- ii)
- das Nettogewicht jeder eingegangenen und zur Verarbeitung übernommenen Partie, die Kennnummer des betreffenden Lieferscheins und die genaue Bezeichnung des verwendeten Transportmittels;
- b)
-
für die anderen gekauften Mengen:
- i)
- die Partien, die an jedem Liefertag eingingen, mit Angabe von Name und Anschrift des Verkäufers;
- ii)
- das Nettogewicht jeder eingegangenen Partie;
- c)
- die jeden Tag gewonnenen Saftmengen, aufgeschlüsselt nach der Dichte in Grad Brix, unter besonderer Ausweisung der hergestellten Mengen aus Partien, die im Rahmen von Verträgen angeliefert wurden;
- d)
- die jeden Tag gewonnenen Segmentmengen unter besonderer Ausweisung der hergestellten Mengen aus Partien, die im Rahmen von Verträgen angeliefert wurden;
- e)
- die Mengen und Preise der Fertigerzeugnisse, die vom Verarbeiter an jedem Tag zugekauft wurden, sowie Name und Anschrift des Verkäufers. Im Fall von Saft sind diese Mengen nach der Dichte in Grad Brix aufzuschlüsseln;
- f)
- die Mengen und Preise der Fertigerzeugnisse, die den Betrieb des Verarbeiters an jedem Tag verlassen haben, sowie Name und Anschrift des Empfängers. Im Fall von Saft sind diese Mengen nach der Dichte in Grad Brix aufzuschlüsseln. In den Registern kann hier ein Verweis auf anderweitig vorhandene Belege erscheinen, sofern diese die genannten Angaben enthalten;
- g)
- die zum Ende des Wirtschaftsjahres auf Lager gehaltenen Mengen an Fertigerzeugnissen. Im Fall von Saft sind diese Mengen nach der Dichte in Grad Brix aufzuschlüsseln.
Die Mengen sind in Nettogewicht auszudrücken.
(2) Der Verarbeiter hat die Zahlungsbelege für alle im Rahmen von Verträgen oder schriftlichen Zusatzvereinbarungen gekauften Ausgangserzeugnisse fünf Jahre lang nach Ende des Wirtschaftsjahres der Verarbeitung aufzubewahren. Ebenfalls fünf Jahre lang aufzubewahren hat der Verarbeiter die Zahlungs- oder Verkaufsbelege für zugekauften bzw. verkauften Saft.
Der Verarbeiter hält für jeden seiner Betriebe die Aufzeichnungen über die Lagerbestände an Saft und/oder Segmenten täglich auf dem aktuellen Stand.
(3) Der Verarbeiter unterliegt allen von den zuständigen Behörden für notwendig gehaltenen Inspektions- und Kontrollmaßnahmen und führt alle von diesen Behörden für die als notwendig erachteten Kontrollen geforderten zusätzlichen Register.
(4) Die Mitgliedstaaten können für die Buchführung gemäß den Absätzen 1 und 3 die Form der Register oder EDV-Träger vorschreiben.
Die von den nationalen Rechtsvorschriften verlangten Verzeichnisse oder Buchführungsunterlagen können für die Anwendung dieses Artikels verwendet werden, soweit sie die in Absatz 1 genannten Angaben enthalten.
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