Artikel 19 VO (EG) 2001/1092
(1) Bei allen Erzeugerorganisationen werden für jedes zur Verarbeitung gelieferte Erzeugnis und jedes Wirtschaftsjahr folgende Kontrollen durchgeführt:
- a)
-
Waren- und Parzellenkontrollen, die sich mindestens erstrecken auf:
- —
-
5 % der Anbauflächen gemäß Artikel 4 und Artikel 8 Absätze 1 und 2;
- —
-
20 % der im Rahmen eines jeden Vertrags zur Verarbeitung gelieferten Mengen, um die Übereinstimmung mit den Lieferscheinen gemäß Artikel 10 Absatz 2 und die Einhaltung der Mindestqualitätsanforderungen gemäß Artikel 9 zu überprüfen;
- b)
-
Dokumenten- und Buchführungskontrollen, die sich mindestens erstrecken auf:
- —
-
5 % der unter die Verträge fallenden Erzeuger, um für den jeweiligen Erzeuger insbesondere die Kohärenz zwischen den Anbauflächen, der Gesamternte, der an die Erzeugerorganisation gelieferten Menge und der zur Verarbeitung gelieferten Menge einerseits und den Beihilfezahlungen gemäß Artikel 15 andererseits zu überprüfen;
- —
-
10 % der Vereinbarungen gemäß Artikel 8 Absatz 3;
- c)
- Dokumenten- und Buchführungskontrollen, um die Übereinstimmung zwischen den von den Erzeugern gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2 an die Erzeugerorganisation gelieferten Mengen, den zur Verarbeitung gelieferten Mengen, den Lieferscheinen gemäß Artikel 10 und den in den Beihilfeanträgen aufgeführten Mengen einerseits und den Beihilfezahlungen gemäß Artikel 15 andererseits zu überprüfen;
- d)
- weitere Verwaltungskontrollen, die die Gesamtheit der Beihilfeanträge gemäß Artikel 12 erfassen.
(2) Bei allen Verarbeitern werden für jeden Betrieb, jedes eingegangene Erzeugnis und jedes Wirtschaftsjahr folgende Kontrollen durchgeführt:
- a)
-
Warenkontrollen, die sich mindestens erstrecken auf:
- —
-
10 % der hergestellten Fertigerzeugnisse, um den Ausbeutesatz bei den im Rahmen von Verträgen und außerhalb von Verträgen gelieferten Ausgangserzeugnissen zu überprüfen;
- b)
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Dokumenten- und Buchführungskontrollen, die sich mindestens erstrecken auf:
- —
-
5 % der eingegangenen Partien im Rahmen jeder der beiden Vertragsarten, d. h. der Saison- und der Mehrjahresverträge. Diese Kontrollen beziehen sich auf die tatsächliche Zugehörigkeit der gelieferten Erzeugnisse zu einem bestimmten Vertrag, die Lieferscheine gemäß Artikel 10 Absatz 2, die genaue Bezeichnung des verwendeten Transportmittels und die Einhaltung der Mindestqualitätsanforderungen gemäß Artikel 9;
- —
-
10 % der Überweisungen des gezahlten Preises gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f);
- c)
- Waren- und Buchführungskontrollen der Bestandssituation, die mindestens zweimal im Jahr stattfinden und sämtliche Lagerbestände an Fertigerzeugnissen erfassen müssen, um ihre Übereinstimmung mit den hergestellten, den zugekauften und den verkauften Fertigerzeugnissen zu überprüfen.
Darüber hinaus dienen die durchgeführten Kontrollen dazu, die Übereinstimmung zu überprüfen zwischen:
- a)
- den Rechnungen über den Zukauf und Verkauf von Saft einerseits und
- b)
- den beim Verarbeitungsunternehmen eingegangenen Mengen an Ausgangserzeugnissen, den hergestellten und den zugekauften Saftmengen sowie den verkauften und den auf Lager gehaltenen Saftmengen andererseits.
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