Artikel 20 VO (EG) 2001/1092

(1) Wird festgestellt, dass die für ein bestimmtes Erzeugnis und Wirtschaftsjahr beantragte Beihilfe den zustehenden Betrag überschreitet, so wird dieser, außer wenn die Differenz auf einem offensichtlichen Fehler beruht, gekürzt. Diese Kürzung entspricht dem Differenzbetrag. Ist die Beihilfe bereits ausgezahlt worden, so hat der Begünstigte das Doppelte des Differenzbetrags zurückzuerstatten, zuzüglich Zinsen für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückerstattung.

Die Zinsen berechnen sich nach dem von der Europäischen Zentralbank bei ihren wichtigsten Refinanzierungsgeschäften angewendeten und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlichten Zinssatz, der zum Zeitpunkt der zu Unrecht geleisteten Zahlung gilt, erhöht um 3 Prozentpunkte.

(2) Beträgt die in Absatz 1 genannte Differenz mehr als 20 %, so verliert der Begünstigte seinen gesamten Beihilfeanspruch und hat, falls die Beihilfe bereits ausgezahlt worden ist, diese in ihrer Gesamtheit, zuzüglich der gemäß Absatz 1 berechneten Zinsen, zurückzuerstatten.

Beträgt die Differenz mehr als 30 %, so wird die Erzeugerorganisation darüber hinaus für die folgenden drei Wirtschaftsjahre bei dem betreffenden Erzeugnis von der Beihilferegelung ausgeschlossen.

(3) Die wiedereingezogenen Beträge nebst Zinsen fließen der zuständigen Zahlstelle zu und werden von den vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten Ausgaben abgezogen.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Bestimmungen über die Beihilfezahlungen und namentlich der Bedingungen gemäß Artikel 15 zu gewährleisten. Sie sehen insbesondere von der Schwere des Verstoßes abhängige Sanktionen gegen die Verantwortlichen der Erzeugerorganisationen vor.

(5) Wird — außer im Fall von höherer Gewalt — festgestellt, dass die im Rahmen eines Mehrjahresvertrags gelieferte Erzeugnismenge für ein Wirtschaftsjahr nicht die Mindestmenge gemäß Artikel 3 Absatz 6 erreicht, so wird die aufgrund des Mehrjahresvertrags anwendbare Beihilfe für das betreffende Wirtschaftsjahr um 50 % gekürzt. Ist die Beihilfe bereits ausgezahlt worden, so hat der Begünstigte den Differenzbetrag, erhöht um die gemäß Absatz 1 berechneten Zinsen, zwischen der ausgezahlten und der tatsächlich zustehenden Beihilfe zurückzuerstatten.

Sind von der Nichteinhaltung der Mindestmenge in einem Wirtschaftsjahr drei oder noch mehr Mehrjahresverträge gleichzeitig betroffen, so wird die Erzeugerorganisation ab dem Feststellungszeitpunkt vom Abschluss neuer Mehrjahresverträge ausgeschlossen. Der Mitgliedstaat entscheidet abhängig von der Schwere der Nichteinhaltung über die Dauer des Ausschlusses, die jedoch mindestens zwei Wirtschaftsjahre betragen muss. Die Bestimmungen von Unterabsatz 1 finden auf jeden einzelnen Vertrag Anwendung.

(6) Wird — außer im Fall von höherer Gewalt — festgestellt, dass die im Rahmen eines beliebigen Vertrags gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a) und b) zur Verarbeitung übernommene Erzeugnismenge in einem Wirtschaftsjahr unter der Vertragsmenge einschließlich der etwaigen Zusatzvereinbarungen für das betreffende Wirtschaftsjahr bleibt, so wird die aufgrund des Vertrags anwendbare Beihilfe wie folgt gekürzt:

um 20 %, wenn die Unterschreitung bei der zur Verarbeitung übernommenen Menge mindestens 20 %, jedoch weniger als 30 % der Vertragsmenge beträgt;

um 30 %, wenn die Unterschreitung bei der zur Verarbeitung übernommenen Menge mindestens 30 %, jedoch weniger als 40 % der Vertragsmenge beträgt;

um 40 %, wenn die Unterschreitung bei der zur Verarbeitung übernommenen Menge mindestens 40 %, jedoch weniger als 50 % der Vertragsmenge beträgt.

Keine Beihilfe wird gewährt, wenn die Unterschreitung bei der zur Verarbeitung übernommenen Menge sich auf 50 % der Vertragsmenge oder mehr beläuft.

Ist die Beihilfe bereits ausgezahlt worden, so hat die Erzeugerorganisation den Differenzbetrag, erhöht um die gemäß Absatz 1 berechneten Zinsen, zwischen der ausgezahlten und der tatsächlich zustehenden Beihilfe zurückzuerstatten.

Bei Mehrjahresverträgen wird in einem Fall, in dem die gleichzeitige Anwendung der Absätze 5 und 6 möglich ist, die höhere der beiden Sanktionen verhängt.

(7) Wird festgestellt, dass ein Verarbeitungsvertrag vor Ablauf ganz oder teilweise gekündigt wurde, so hat die vertragschließende Erzeugerorganisation 40 % der aufgrund dieses Vertrags bezogenen Beihilfe, zuzüglich der gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 berechneten Zinsen, zurückzuerstatten.

Für Mehrjahresverträge gilt darüber hinaus Folgendes:

Eine Erzeugerorganisation, die in einem Wirtschaftsjahr zwei oder mehr Verträge ganz oder teilweise gekündigt hat, kann ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Vertragskündigung durch die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats drei Wirtschaftsjahre lang keinen neuen Mehrjahresvertrag im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 schließen.

Außer bei Konkurs des Verarbeiters ist die Nichtlieferung eines Erzeugnisses während eines der unter den betreffenden Vertrag fallenden Wirtschaftsjahre als Kündigung des Vertrags anzusehen.

(8) Wird bei den gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a) vorgenommenen Kontrollen der Anbauflächen bezogen auf die kontrollierte Gesamtfläche eine Abweichung zwischen der gemeldeten und der tatsächlich ermittelten Fläche festgestellt. so wird die der Erzeugerorganisation zustehende Beihilfe, außer wenn die Abweichung auf einem offensichtlichen Fehler beruht, wie folgt gekürzt:

um den Prozentsatz der festgestellten Abweichung, wenn diese mehr als 5 %, jedoch höchstens 20 % der ermittelten Fläche beträgt;

um 30 %, wenn die festgestellte Abweichung mehr als 20 % der ermittelten Fläche beträgt.

Die in der vorstehenden Weise berechnete Beihilfekürzung vermindert sich auf die Hälfte, sofern die gemeldete Fläche geringer als die tatsächlich ermittelte Fläche ist.

(9) Bei wiederholtem Verstoß durch eine Erzeugerorganisation entzieht der Mitgliedstaat der Erzeugerorganisation die Anerkennung bzw. der vorläufig anerkannten Erzeugergruppierung die vorläufige Anerkennung.

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