Artikel 21 VO (EG) 2001/1092

(1) Wird — außer im Fall von höherer Gewalt — festgestellt, dass ein Verarbeiter die Erzeugnismenge, die von ihm im Rahmen eines Vertrags zur Verarbeitung übernommen wurde, nicht vollständig zu einem der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 verarbeitet hat, so hat er als Sanktion einen Betrag zu entrichten, der sich auf das Doppelte des aufgrund des Vertrags anwendbaren Beihilfesatzes je Einheit multipliziert mit der Menge der nicht verarbeiteten Ausgangserzeugnisse, zuzüglich der gemäß Artikel 20 Absatz 1 berechneten Zinsen, beläuft.

Ferner kann der Verarbeiter keine neuen Verträge schließen, und zwar:

für das Wirtschaftsjahr nach der Feststellung, wenn die nicht verarbeitete Differenzmenge gemäß Unterabsatz 1 höchstens 10 % beträgt;

für die zwei Wirtschaftsjahre nach der Feststellung, wenn die Differenzmenge mehr als 10 %, jedoch höchstens 20 % beträgt;

für die drei Wirtschaftsjahre nach der Feststellung, wenn die Differenzmenge mehr als 20 % beträgt.

(2) Darüber hinaus sehen die Mitgliedstaaten vor, dass der Verarbeiter von der Beihilferegelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 ausgeschlossen wird, falls

die Erzeugerorganisation unter Beteiligung des Verarbeiters falsche Erklärungen abgibt;

der Verarbeiter nicht den Preis gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f) bezahlt;

der Verarbeiter nicht den Sanktionsbetrag gemäß Absatz 1 entrichtet.

Der Mitgliedstaat entscheidet abhängig von der Schwere des Falls darüber, wie lange der Verarbeiter nicht an der Beihilferegelung teilnehmen kann.

(3) Die wiedereingezogenen Beträge nebst Zinsen fließen der zuständigen Zahlstelle zu und werden von den vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten Ausgaben abgezogen.

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