Artikel 22 VO (EG) 2001/1092

(1) Die Überprüfung der Einhaltung der für die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten festgesetzten Verarbeitungsschwellen erfolgt in jedem betreffenden Mitgliedstaat anhand der Mengen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 zur Verarbeitung geliefert wurden.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zum Aufbau der wechselseitigen Verwaltungszusammenarbeit, um die ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten.

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