Artikel 23 VO (EG) 2001/1092

(1) Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission folgende Mitteilungen:

a)
vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres gegebenenfalls eine Meldung über den Rückgriff auf die Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 und die Mengen der beiden Unterschwellen;
b)
für jedes Erzeugnis Angaben über die Vertragsmengen für das laufende Wirtschaftsjahr, aufgeschlüsselt nach Vertragsarten, spätestens bis 15. Dezember;
c)
für jedes Erzeugnis Angaben über die Mengen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 während der Zeiträume gemäß Artikel 2 Absatz 3 zur Verarbeitung geliefert wurden, spätestens bis 1. August des laufenden Wirtschaftsjahres.

Im Fall von Clementinen sind diese Mengen nach den gelieferten Erzeugnissen zur Segmentgewinnung einerseits und zur Saftgewinnung andererseits aufzuschlüsseln.

(2) Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes Erzeugnis spätestens bis 1. Januar des nachfolgenden Wirtschaftsjahres Mitteilungen, die folgende Angaben enthalten:

a)
die bei den Verarbeitern eingegangenen Erzeugnismengen, aufgeschlüsselt nach den hergestellten Fertigerzeugnissen;
b)
die im Rahmen von Verträgen den Verarbeitern angelieferten Mengen, aufgeschlüsselt nach der Vertragsart, d. h. Saisonvertrag oder Mehrjahresvertrag;
c)
die im Rahmen von Verträgen den Verarbeitern angelieferten Mengen, aufgeschlüsselt nach den hergestellten Fertigerzeugnissen;
d)
die aus den Mengen unter Buchstabe a) gewonnenen Mengen der Fertigerzeugnisse. Im Fall von Saft sind diese Mengen nach der Dichte in Grad Brix aufzuschlüsseln;
e)
die aus den Mengen unter Buchstabe c) gewonnenen Mengen der Fertigerzeugnisse. Im Fall von Saft sind diese Mengen nach der Dichte in Grad Brix aufzuschlüsseln;
f)
die auf Lager gehaltenen Mengen jedes Fertigerzeugnisses zum Abschluss der Verarbeitung im vorangegangenen Wirtschäftsjahr;
g)
die Vertragsmengen und die Liefermengen, aufgeschlüsselt nach der Vertragsart, d. h. Saisonvertrag oder Mehrjahresvertrag;
h)
die Liefermengen, aufgeschlüsselt nach dem anwendbaren Beihilfesatz;
i)
die Ausgabenhöhe in Landeswährung für die Beihilfegewährung an die Erzeugerorganisationen.

Die Mengen sind in Nettogewicht auszudrücken.

(3) Für jedes Erzeugnis ist spätestens bis 1. Januar des nachfolgenden Wirtschaftsjahres ein zusammenfassender Bericht über die im vorangegangenen Wirtschaftsjahr durchgeführten Kontrollen zu übermitteln, aus dem die Zahl der Kontrollen und deren Ergebnisse, aufgeschlüsselt nach der Art der Feststellungen, hervorgehen.

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