Artikel 8 VO (EG) 2001/1092

(1) Die vertragschließende Erzeugerorganisation leitet der von dem Mitgliedstaat ihres Sitzes bezeichneten Stelle aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen folgende Angaben zu:

a)
Name und Anschrift aller unter den jeweiligen Vertrag fallenden Erzeuger sowie die Identifizierungsangaben und Flächen der Parzellen, auf denen die einzelnen Erzeuger die Ausgangserzeugnisse anbauen;
b)
die geschätzte Gesamternte;
c)
die zur Verarbeitung bestimmte Menge;
d)
die durchschnittlichen Hektarerträge der Erzeugerorganisation in den zwei vorangegangenen Wirtschaftsjahren und der durchschnittliche Prozentsatz, der hiervon zur Verarbeitung geliefert wurde.

(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben sind der vertragschließenden Erzeugerorganisation zwecks Weiterleitung an die von dem Mitgliedstaat bezeichnete Stelle von den betreffenden Erzeugerorganisationen oder Einzelerzeugern mitzuteilen, sofern die vertragschließende Erzeugerorganisation

a)
gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c) Nummer 3 zweiter und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 die zur Verarbeitung bestimmte Erzeugung der Mitglieder anderer Erzeugerorganisationen vermarktet und/oder
b)
gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 die Beihilferegelung auf Einzelerzeuger anwendet.

(3) Um für eine Beihilfegewährung in Betracht zu kommen, haben die in Absatz 2 genannten Erzeugerorganisationen und Einzelerzeuger mit der vertragschließenden Erzeugerorganisation entsprechende Vereinbarungen zu schließen.

Diese Vereinbarungen müssen sich auf die gesamte von den betreffenden Erzeugerorganisationen oder Einzelerzeugern zur Verarbeitung gelieferte Zitruserzeugung erstrecken und mindestens folgende Einzelheiten umfassen:

a)
die Zahl der von der Vereinbarung abgedeckten Wirtschaftsjahre;
b)
die zur Verarbeitung zu liefernden Mengen, aufgeschlüsselt nach Erzeugern und Erzeugnissen sowie dem Lieferzeitplan gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d);
c)
die Folgen einer Nichterfüllung der Vereinbarung.

Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Vorschriften über die Vereinbarungen nach Unterabsatz 1 erlassen, insbesondere über die von der Erzeugerorganisation oder von den Einzelerzeugern zu zahlende Entschädigung bei Nichterfüllung der Vertragspflichten.

(4) Die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie eine Kopie der Vereinbarungen gemäß Absatz 3 sind spätestens 30 Tage nach Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres an die in Absatz 1 genannte Stelle zu übermitteln.

(5) Ist ein Erzeuger einer Erzeugerorganisation nach dem in Absatz 4 bezeichneten Zeitpunkt beigetreten, so werden für das neue Mitglied die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 und gegebenenfalls die Vereinbarungen gemäß Absatz 3 der in Absatz 1 genannten Stelle innerhalb von 30 Tagen ab dem Wirksamwerden des Beitritts übermittelt.

(6) Für die Anwendung von Artikel 4 Buchstabe a) und von Absatz 1 Buchstabe a) des vorliegenden Artikels

dient zur Parzellenidentifizierung das für das Integrierte System in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 vorgesehene Identifizierungssystem. Die Flächen sind in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau anzugeben. Die Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 finden Anwendung bei der Ermittlung der Fläche der Parzellen anlässlich der Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a);

können Name und Anschrift eines jeden Erzeugers durch jegliche andere von den nationalen Rechtsvorschriften verlangte Angaben ersetzt werden, mit denen der betreffende Erzeuger zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden unzweideutig festgestellt werden kann.

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