Artikel 7 VO (EG) 2001/1092

(1) Erzeugerorganisationen, die die Beihilfe gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 in Anspruch nehmen möchten, und Verarbeiter, die mit diesen Erzeugerorganisationen Verträge abschließen möchten, setzen spätestens 30 Tage vor Beginn des Wirtschaftsjahres die von dem Mitgliedstaat des Sitzes der Erzeugerorganisation bezeichnete Stelle und gegebenenfalls die von dem Mitgliedstaat der geplanten Verarbeitung bezeichnete Stelle hierüber in Kenntnis. Sie übermitteln dabei alle von den Mitgliedstaaten zur Verwaltung und Kontrolle der Beihilferegelung benötigten Angaben. Zu diesen Angaben gehören zwingend die stündliche Extraktions-, Pasteurisations- und Konzentrationsleistung jeder Verarbeitungsanlage. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass diese Mitteilungen

a)
nur von den neuen Erzeugerorganisationen oder neuen Verarbeitern zu machen sind, wenn die erforderlichen Angaben für die anderen bereits vorliegen;
b)
sich auf ein einziges Wirtschaftsjahr, mehrere Wirtschaftsjahre oder einen unbegrenzten Zeitraum erstrecken.

(2) Für jedes Wirtschaftsjahr unterrichten die Erzeugerorganisationen und die Verarbeiter die zuständigen Behörden darüber, in welcher Woche die Anlieferung bzw. die Verarbeitung beginnen soll. Diese Angaben müssen den zuständigen Behörden mindestens 5 Arbeitstage vor Liefer- bzw. Verarbeitungsbeginn zugehen. Die betreffende Verpflichtung der Erzeugerorganisation und des Verarbeiters gilt als erfüllt, wenn sie nachweisen, dass die Mitteilung mindestens 8 Arbeitstage vor dem genannten Zeitpunkt abgeschickt wurde.

(3) In hinreichend begründeten Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten die Mitteilungen von Erzeugerorganisationen und Verarbeitern auch nach Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist noch annehmen. In solchen Fällen wird jedoch den Erzeugerorganisationen keine Beihilfe für die Mengen gewährt, die bereits geliefert wurden oder deren Lieferung gerade erfolgt und bei denen die erforderliche Überprüfung der Beihilfevoraussetzungen nicht zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden durchgeführt werden kann.

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