Artikel 6 VO (EG) 2001/1092
(1) Die vertragschließende Erzeugerorganisation übermittelt der von dem Mitgliedstaat ihres Sitzes bezeichneten Stelle und gegebenenfalls der von dem Mitgliedstaat der geplanten Verarbeitung bezeichneten Stelle eine Ausfertigung jedes Verarbeitungsvertrags und gegebenenfalls der Zusatzvereinbarungen. Die Ausfertigungen müssen den zuständigen Behörden spätestens 10 Arbeitstage nach Abschluss der Verträge oder Zusatzvereinbarungen und spätestens 5 Arbeitstage vor Beginn der Anlieferung zugehen.
Die Gesamtmenge in allen von einer Erzeugerorganisation geschlossenen Verträgen darf für jedes einzelne Erzeugnis nicht höher sein als die von dieser Erzeugerorganisation im Rahmen von Artikel 4 Buchstabe c) und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c) angegebene Menge der zur Verarbeitung bestimmten Erzeugung.
(2) Die Mitgliedstaaten können in hinreichend begründeten Ausnahmefällen Verträge und Zusatzvereinbarungen, die ihren Behörden nach der in Absatz 1 genannten Frist zugegangen sind, noch annehmen, sofern die verspätete Übermittlung die Kontrollmöglichkeiten nicht in Frage stellt.
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