Artikel 5 VO (EG) 2001/1092
(1) Die Verträge werden spätestens bis 1. November des betreffenden Wirtschaftsjahres geschlossen.
(2) Bei Saisonverträgen können die im Verarbeitungsvertrag ursprünglich vorgesehenen Mengen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c) von den Vertragsparteien einvernehmlich durch ein oder zwei schriftliche Zusatzvereinbarungen geändert werden.
Die in der oder den Zusatzvereinbarungen festgelegten Liefermengen dürfen insgesamt 40 % der ursprünglichen Vertragsmengen nicht überschreiten. Werden zwei Zusatzvereinbarungen geschlossen, so darf jede von ihnen 20 % der ursprünglichen Vertragsmengen nicht überschreiten. Die Zusatzvereinbarungen tragen die Kennnummer des Vertrags, auf den sie sich beziehen.
Die von den neu beigetretenen Mitgliedern gemäß Artikel 8 Absatz 5 gelieferten Mengen sind im Rahmen dieser Zusatzvereinbarungen abzuwickeln.
(3) Bei Mehrjahresverträgen können die für jedes Wirtschaftsjahr vorgesehenen Mengen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c) von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine schriftliche Zusatzvereinbarung geändert werden. Die Zusatzvereinbarung trägt die Kennnummer des Vertrags, auf den sie sich bezieht. Sie muss vor dem 1. November des betreffenden Wirtschaftsjahres geschlossen werden. Für jedes Wirtschaftsjahr dürfen die in der Zusatzvereinbarung festgesetzten Liefermengen 40 % der für dieses Wirtschaftsjahr vorgesehenen ursprünglichen Vertragsmengen nicht überschreiten.
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