Artikel 4 VO (EG) 2001/1092

Bei Lieferverpflichtungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) gilt der Vertrag für die Erzeugung der Mitglieder der betreffenden Erzeugerorganisation als geschlossen, sobald der zuständigen Behörde folgende Angaben übermittelt worden sind:

a)
Name und Anschrift aller Erzeuger sowie die Identifizierungsangaben und Flächen der Parzelle, auf denen die einzelnen Erzeuger die Ausgangserzeugnisse anbauen;
b)
die geschätzte Gesamternte;
c)
die zur Verarbeitung bestimmte Menge, aufgeschlüsselt nach Vertragsarten;
d)
der Lieferzeitplan gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d);
e)
die Verpflichtung der Erzeugerorganisation, die im Rahmen des betreffenden Vertrags angelieferten Mengen zu verarbeiten.

Diese Mitteilung hat der zuständige Behörde innerhalb der Frist gemäß Artikel 6 zuzugehen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.