Artikel 4 VO (EG) 2001/1092
Bei Lieferverpflichtungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) gilt der Vertrag für die Erzeugung der Mitglieder der betreffenden Erzeugerorganisation als geschlossen, sobald der zuständigen Behörde folgende Angaben übermittelt worden sind:
- a)
- Name und Anschrift aller Erzeuger sowie die Identifizierungsangaben und Flächen der Parzelle, auf denen die einzelnen Erzeuger die Ausgangserzeugnisse anbauen;
- b)
- die geschätzte Gesamternte;
- c)
- die zur Verarbeitung bestimmte Menge, aufgeschlüsselt nach Vertragsarten;
- d)
- der Lieferzeitplan gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d);
- e)
- die Verpflichtung der Erzeugerorganisation, die im Rahmen des betreffenden Vertrags angelieferten Mengen zu verarbeiten.
Diese Mitteilung hat der zuständige Behörde innerhalb der Frist gemäß Artikel 6 zuzugehen.
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