Artikel 3 VO (EG) 2001/1092

(1) Die Verarbeitungsverträge gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96, nachstehend „Verträge” genannt, auf die sich die Beihilferegelung stützt, bedürfen der Schriftform. Sie werden für jedes der in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Ausgangserzeugnisse gesondert geschlossen und tragen eine Kennnummer. Die Verträge können folgende Formen annehmen:

a)
Vertrag zwischen einerseits einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen und andererseits einem Verarbeiter;
b)
Lieferverpflichtung, wenn die Erzeugerorganisation zugleich als Verarbeiter auftritt.

Zwischen einer Erzeugerorganisation und einem Verarbeiter kann zu einem bestimmten Zeitpunkt für ein jedes der Ausgangserzeugnisse gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 nur ein einziger Saisonvertrag oder Mehrjahresvertrag bestehen.

(2) Die Verträge müssen sich beziehen auf:

a)
das gesamte Wirtschaftsjahr, sofern es sich um Saisonverträge handelt;
b)
mindestens drei Wirtschaftsjahre, sofern es sich um Mehrjahresverträge gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 handelt.

Bei Clementinen sind für jede mögliche Verarbeitungsbestimmung, also sowohl für Saft als auch für Segmente, gesonderte Verträge zu schließen.

(3) Die Verträge enthalten insbesondere folgende Angaben:

a)
Name und Anschrift der vertragschließenden Erzeugerorganisation;
b)
Name und Anschrift des Verarbeiters;
c)
die Mengen der zur Verarbeitung zu liefernden Ausgangserzeugnisse. Bei Mehrjahresverträgen sind diese Mengen nach Wirtschaftsjahren aufzuschlüsseln;
d)
den Zeitplan für die Belieferung des Verarbeiters;
e)
die Verpflichtung der Verarbeiters, die im Rahmen des betreffenden Vertrags angelieferten Mengen zu verarbeiten;
f)
den an die Erzeugerorganisation zu zahlenden Preis für die Ausgangserzeugnisse, gegebenenfalls gestaffelt nach Sorte und/oder Qualität und/oder Lieferquartal. Die Zahlung dieses Preises kann nur durch Bank- oder Postüberweisung erfolgen.

Im Vertrag sind auch die Lieferstufe, auf die sich der Preis bezieht, und die Zahlungsbedingungen anzugeben. Eine etwaige Zahlungsfrist kann nicht mehr als 90 Tage ab dem Liefertag der jeweiligen Partie betragen;

g)
die vorgesehene Entschädigung für den Fall der Nichterfüllung der Vertragspflichten durch eine der beiden Parteien, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsfrist sowie der Pflicht zur Lieferung oder Abnahme der Vertragsmengen.

(4) Bei Saisonverträgen kann der in Absatz 3 Buchstabe f) genannte Preis von den Vertragsparteien einvernehmlich durch die schriftlichen Zusatzvereinbarungen gemäß Artikel 5 Absatz 2, jedoch ausschließlich für die darin festgelegten Zusatzmengen geändert werden.

(5) Mehrjahresverträge können sich sowohl auf die Erzeugung der Mitglieder der vertragschließenden Erzeugerorganisation als auch, sofern Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c) Nummer 3 zweiter und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 Anwendung findet, auf die Erzeugung der Mitglieder anderer Erzeugerorganisationen beziehen.

(6) Um für die Beihilfesätze in Anhang I Tabelle 2 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 in Betracht zu kommen, müssen die im Rahmen von Mehrjahresverträgen gelieferten Mengen mindestens 1000 Tonnen je Vertrag, Erzeugnis und Wirtschaftsjahr erreichen.

(7) Im Rahmen von Mehrjahresverträgen wird der in Absatz 3 Buchstabe f) genannte Preis für jedes Wirtschaftsjahr bei Unterzeichnung des betreffenden Vertrags festgesetzt. Der für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr anwendbare Preis kann jedoch von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine schriftliche Zusatzvereinbarung geändert werden, die vor dem 1. November des betreffenden Wirtschaftsjahres geschlossen werden muss.

(8) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Vorschriften über die Verträge erlassen, insbesondere über die von dem Verarbeiter oder von der Erzeugerorganisation zu zahlende Entschädigung bei Nichterfüllung der Vertragspflichten.

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