Artikel 2 VO (EG) 2001/1092
(1) Die Wirtschaftsjahre im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96, nachstehend „Wirtschaftsjahre” genannt, erstrecken sich auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum nachfolgenden 30. September für:
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Süßorangen,
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Mandarinen, Clementinen und Satsumas,
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Pampelmusen und Grapefruits,
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Zitronen.
(2) Die Beihilfe an Erzeugerorganisationen, die Mandarinen, Clementinen und Satsumas zur Verarbeitung liefern, wird nur für Erzeugnisse gewährt, die den Verarbeitungsunternehmen im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum nachfolgenden 30. Juni angeliefert werden.
(3) Für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr erstreckt sich der „entsprechende Zeitraum” gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 vom 1. April des vorangegangenen Wirtschaftsjahres bis zum 31. März des laufenden Wirtschaftsjahres.
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