Artikel 1 VO (EG) 2001/1092

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Erzeugerorganisation” : Erzeugerorganisationen gemäß den Artikeln 11 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und vorläufig anerkannte Erzeugergruppierungen gemäß Artikel 14 derselben Verordnung;
b)
„Vereinigung von Erzeugerorganisationen” : Vereinigungen gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96;
c)
„Einzelerzeuger” : Jede natürliche oder juristische Person gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96, die in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb die zur Verarbeitung bestimmten Ausgangserzeugnisse anbaut und keiner Erzeugerorganisation angeschlossen ist;
d)
„Verarbeiter” : Ein Verarbeitungsunternehmen, das einen oder mehrere Betriebe, die mit Anlagen zur Herstellung eines oder mehrerer der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 aufgeführten Verarbeitungserzeugnisse ausgerüstet sind, eigenständig gewerblich bewirtschaftet.

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