Präambel VO (EG) 2001/1092

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung iür Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2699/2000(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 wurde eine Beihilferegelung für Erzeugerorganisationen eingeführt, die bestimmte in der Gemeinschaft geerntete Zitrusfrüchte zur Verarbeitung zu einem der in Artikel 1 derselben Verordnung aufgeführten Erzeugnisse liefern.
(2)
Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Regelung sollten die Wirtschaftsjahre bzw. die entsprechenden Zeiträume für die Zitrusfrüchte festgelegt werden.
(3)
Die Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte stützt sich auf Verarbeitungsverträge, die zwischen den anerkannten Erzeugerorganisationen oder vorläufig anerkannten Erzeugerorganisationen und -gruppierungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 911/2001 der Kommission(4), einerseits und den Verarbeitern andererseits geschlossen werden. Die Erzeugerorganisationen können in bestimmten Fällen gleichfalls als Verarbeiter auftreten. Die Art und die Laufzeit der Verträge sowie die darin aufzunehmenden Einzelheiten sollten zur Anwendung der Beihilferegelung genau bestimmt werden.
(4)
Die Verträge über die zu liefernden Zitrusfrüchte sollten für jedes der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 genannten Erzeugnisse vor einem bestimmten Zeitpunkt geschlossen werden, damit die Erzeugerorganisationen ihre Anbauplanung treffen können und die regelmäßige Versorgung der Verarbeiter gewährleistet ist. Damit die Regelung möglichst wirksam arbeitet, sollte den Vertragsparteien jedoch gestattet werden, durch Zusatzvereinbarungen die ursprünglichen Vertragsmengen in gewissem Umfang abzuändern.
(5)
Um das Funktionieren der Regelung zu erleichtern, sollte jede Erzeugerorganisation, die die Zitruserzeugung ihrer Mitglieder oder aber der Mitglieder anderer Erzeugerorganisationen sowie von Einzelerzeugern vermarktet und die Beihilferegelung in Anspruch nehmen möchte, bei den Behörden gemeldet sein. Ferner sollten die Verarbeiter, die mit diesen Erzeugerorganisationen Verträge schließen, den Behörden die zu einem ordnungsgemäßen Funktionieren der Regelung erforderlichen Angaben zukommen lassen.
(6)
Es besteht ein enger Zusammenhang zwischen den zur Verarbeitung angelieferten Ausgangserzeugnissen und den hergestellten Fertigerzeugnissen. Daher sollten diese Ausgangserzeugnisse bestimmte Mindestqualitätsanforderungen erfüllen.
(7)
Die Beihilfeanträge für das jeweilige Erzeugnis sollten alle Angaben enthalten, die zur Prüfung der Begründetheit des Antrags unter Berücksichtigung der in den Verträgen festgelegten Einzelheiten benötigt werden.
(8)
Um eine ordnungsgemäße Anwendung der Beihilferegelung sicherzustellen, sollten die Erzeugerorganisationen und die Verarbeiter verpflichtet sein, sachdienliche Angaben zu übermitteln sowie für die als notwendig erachteten Inspektions- und Kontrollmaßnahmen geeignete Aufzeichnungen zu führen und auf dem aktuellen Stand zu halten. Insbesondere sind hierin die Anbauflächen für Orangen, kleine Zitrusfrüchte, Zitronen sowie Pampelmusen und Grapefruits auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 495/2001 der Kommission(6), und der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2721/2000(8), zu bezeichnen.
(9)
Zur Verwaltung der Beihilferegelung sollten zum einen die Verfahren für die Waren- und die Dokumentenkontrolle der Anlieferung und der Verarbeitung festgelegt werden, wobei vorzuschreiben ist, dass die Überprüfungen eine ausreichend repräsentative Anzahl von Beihilfeanträgen erfassen. Zum anderen sollten gegen Erzeugerorganisationen und Verarbeiter, die insbesondere durch unrichtige Erklärungen, Nichterfüllung der Verträge oder Nichtverarbeitung der gelieferten Erzeugnisse gegen die Regelung verstoßen, bestimmte Sanktionen verhängt werden.
(10)
Die in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen ersetzen diejenigen in der Verordnung (EG) Nr. 1169/97 der Kommission vom 26. Juni 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte(9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2729/1999(10). Die genannte Verordnung ist daher aufzuheben.
(11)
Der Verwaltungsausschuss für frisches Obst und Gemüse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 49.

(2)

ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 9.

(3)

ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

(4)

ABl. L 129 vom 11.5.2001, S. 3.

(5)

ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 1.

(6)

ABl. L 72 vom 14.3.2001, S. 6.

(7)

ABl. L 391 vom 31.12.1992, S. 36.

(8)

ABl. L 314 vom 14.12.2000, S. 8.

(9)

ABl. L 169 vom 27.6.1997, S. 15.

(10)

ABl. L 328 vom 22.12.1999, S. 35.

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